Liebe Mitglieder der Schulgemeinde,
hier die
Neuregelung der Quarantäne in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen
Quarantäne nur für unmittelbar infizierte Personen
Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.
Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn
- die Schule die allgemein empfohlenen Hygienemaßnahmen – einschließlich des korrekten Lüftens der Klassenräume (AHA+L) – beachtet hat und
- die betroffenen Schülerinnen, Schüler oder Lehrkräfte alle weiteren vorgeschriebenen Präventionsmaßnahmen, insbesondere zur Maskenpflicht und den regelmäßigen Testungen, beachtet haben.
Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.
Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.
Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.
Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.
Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.
Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen
An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli“-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich.
Als Alternative zur regelmäßigen dritten Testung in der Woche hätte aus Gründen eines effektiven Infektionsschutzes bei eingeschränkten Quarantänen nur ein kompliziertes System zusätzlicher individueller Testungen der Kontaktgruppen von infizierten Personen zur Verfügung gestanden.
Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.
Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln.
Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen
Gemäß § 1 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung war bislang die Dokumentation der Platzverteilung durch Sitzpläne erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, wird diese Dokumentationspflicht mit der bereits vorbereiteten Änderung der Coronabetreuungsverordnung entfallen. Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren.
„Freitestungen“ von Kontaktpersonen
Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).
Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).
Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.
Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.
Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test
Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.
Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.
Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.